Molo Park
Minderjährigenschutz-Standards (SOM)
Schutzstandards für Minderjährige umfassen Verfahren und Regeln zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Missbrauch, Gewalt und Vernachlässigung. Sie beugen jeder Schädigung Minderjähriger vor und regeln die Reaktion auf mögliche Rechtsverletzungen.
§ 1. Präambel
Aufgrund des Gesetzes vom 13. Mai 2016 zur Bekämpfung von Gefahren durch Sexualstraftaten und zum Schutz Minderjähriger müssen Anbieter von Hotel- und Tourismusleistungen sowie Betreiber anderer Gemeinschaftsunterkünfte Standards zum Schutz Minderjähriger einführen. In Anerkennung der wichtigen Unternehmensrolle beim Schutz der Kinderrechte, insbesondere von Würde und Freiheit von jeder Schädigung, übernimmt das Aparthotel Molo Park dieses Dokument als Vorlage für Standards, Regeln und Verfahren bei Verdacht auf eine Schädigung eines im Molo Park Aparthotel aufhältigen Kindes sowie zur Gefahrenprävention.
§ 2. Allgemeine Bestimmungen
1. Molo Park Mielno Sp. z o.o. übt seine Geschäftstätigkeit unter größtmöglicher Achtung der Menschenrechte aus, besonders der Rechte von Kindern als besonders schutzbedürftigen Personen.
2. Molo Park Mielno Sp. z o.o. erkennt seine Rolle als sozial verantwortliches Unternehmen und bei der Förderung wünschenswerter gesellschaftlicher Einstellungen an.
3. Molo Park Mielno Sp. z o.o. betont die rechtliche und gesellschaftliche Pflicht, die Strafverfolgungsbehörden über jeden Verdacht einer gegen Kinder begangenen Straftat zu informieren, und verpflichtet sich zur Personalschulung in diesem Bereich.
4. Mielno Sp. z o.o. informiert das Personal über Umstände, die auf eine mögliche Schädigung eines Kindes in der Einrichtung hindeuten, sowie über eine schnelle und angemessene Reaktion.
§ 3. Begriffsbestimmungen
1. Kind/Minderjährige:r – jede Person unter 18 Jahren;
2. Schädigung eines Kindes – eine verbotene oder strafbare Handlung gegen ein Kind durch jede Person, auch Personal, oder eine Gefährdung des Kindeswohls einschließlich Vernachlässigung.
Gegen Kinder können alle auch gegen Erwachsene möglichen Straftaten sowie besondere Straftaten gegen Kinder begangen werden, z. B. sexueller Missbrauch nach Art. 200 Strafgesetzbuch. Wegen der möglichen Abgeschiedenheit in touristischen Einrichtungen können dort besonders Straftaten gegen sexuelle Freiheit und Sittlichkeit vorkommen: Vergewaltigung (Art. 197 Strafgesetzbuch), sexueller Missbrauch der Bewusstlosigkeit oder Hilflosigkeit (Art. 198), sexueller Missbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses oder einer kritischen Lage (Art. 199), sexueller Missbrauch einer Person unter 15 Jahren (Art. 200) sowie Grooming (Verführung Minderjähriger mittels Fernkommunikation – Art. 200a Strafgesetzbuch);
3. Betreuungsperson des Kindes – eine zu seiner Vertretung berechtigte Person, insbesondere Elternteil oder gesetzlicher Vormund; nach diesen Standards auch eine Pflegeperson.
4. Personal – eine im Molo Park Aparthotel aufgrund eines Arbeits- oder zivilrechtlichen Vertrags beschäftigte Person oder ein Organisationsmitglied.
§ 4. Informationspolitik
1. Zur wirksamen Erhebung von Informationen über Minderjährige und zur Vermeidung von Unsicherheit oder Beunruhigung der Hotelgäste muss jeder Mitarbeiter, der einen Gast eincheckt oder betreut, über die Gründe und Grundlage der Erhebung sowie deren Bedeutung für die weltweite Sicherheit von Kindern informieren.
2. Dazu wird darauf hingewiesen:
a) Das Gesetz verlangt Regeln und Verfahren zur Identifizierung Minderjähriger in Hotels. Standard ist die Prüfung ihrer personenbezogenen Daten und Verwandtschaft mit dem Hotelgast,
b) das Molo Park Aparthotel identifiziert Minderjährige ab dem 15. Februar 2024,
c) Regeln zur Identifizierung Minderjähriger schützen Kinder vor Schädigung
3. An gut sichtbarer Stelle, vorzugsweise an oder nahe der Rezeption, wird ein Schild angebracht: Die Einrichtung sorgt für Kindersicherheit und wendet Schutzverfahren gegen Schädigung Minderjähriger an.
4. Informationen über die Einführung der Standards werden auch auf der Website und Buchungsportalen veröffentlicht.
§5. Regeln für sichere Beziehungen zwischen Personal und Kindern
1. Die Mitarbeiter müssen die gebotene Sorgfalt zur Sicherheit Minderjähriger anwenden.
2. Oberstes Prinzip jeder Handlung des Personals sind Wohl und bestes Interesse des Kindes. Es behandelt das Kind respektvoll und achtet Würde und Bedürfnisse. Gewalt gegen ein Kind jeder Art ist unzulässig.
3. Dabei handelt das Personal nach geltendem Recht, internen Vorschriften und Zuständigkeiten. Die Regeln sicherer Beziehungen gelten für alle Mitarbeiter, Praktikanten und Freiwilligen.
§ 6. Identifizierung Minderjähriger
1. Der Rezeptionsmitarbeiter identifiziert den Minderjährigen und seine Verwandtschaft mit dem Gast durch:
a) die Aufforderung, den Personalausweis oder ein anderes Identitäts- bzw. Verwandtschaftsdokument vorzulegen, z. B. Geburtsurkunde, Schülerausweis oder Reisepass,
b) bei Anlass und Zweifeln an bisherigen Angaben zusätzliche Fragen beim Check-in.
2. Bei unterschiedlichen Nachnamen muss der Gast zusätzlich ein Verwandtschaftsdokument vorlegen, z. B. Geburtsurkunde des Minderjährigen oder Dokument über die Änderung des Nachnamens eines Elternteils.
3. Ist der Gast nicht Elternteil, muss er vorlegen:
a) eine gerichtliche Betreuungsentscheidung,
b) eine von den Eltern unterzeichnete Einwilligung mit Kindesdaten, Wohnanschrift, Telefonnummer des Elternteils und Ausweis-/PESEL-Nummer der mit der Betreuung betrauten Person oder eine notariell beglaubigte elterliche Einwilligung, dass diese Person mit dem Kind reisen darf.
4. Werden Daten/Dokumente nicht vorgelegt oder wird dies verweigert, darf der Rezeptionsmitarbeiter die Telefonnummer des Elternteils oder gesetzlichen Vormunds erfragen, ihn kontaktieren und die Gastangaben bestätigen. Der Gesprächspartner ist über die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Schutz der Interessen des Minderjährigen, den Verantwortlichen und den Ort der vollständigen Datenschutzerklärung zu informieren.
5. Bei Mitwirkungsverweigerung informiert der Rezeptionsmitarbeiter den Vorgesetzten/Direktor. Vor einem Gespräch mit dem Minderjährigen spricht der Direktor mit der erwachsenen Person, um erforderliche Identifizierungsdokumente und Angaben daraus sowie die vom Gast oder telefonisch Gesprächspartner übermittelten Informationen einzuholen (§6 Abs. 4).
6. Der direkte Vorgesetzte/Direktor darf den Minderjährigen auch nach Verwandtschaft zum Gast sowie seinen und den personenbezogenen Daten der Eltern/gesetzlichen Vormünder fragen, ohne Unbehagen auszulösen.
7. Bei weiteren Zweifeln benachrichtigt der Vorgesetzte/Direktor die Polizei. Erwachsene Person und Kind bleiben bis zu deren Eintreffen unter Beobachtung des Einrichtungspersonals.
8. Kopieren, Fotografieren oder Scannen der vorgelegten Dokumente ist verboten. Stattdessen wird ein Dienstvermerk oder Eintrag im System bzw. auf der Gästemeldekarte mit Angaben zur Prüfung und den erhaltenen Identifikationsdaten des Minderjährigen empfohlen (vgl. § 7 Abs. 2 unten).
§ 7. Art der bei der Identifizierung erhobenen personenbezogenen Daten Minderjähriger
1. Bei der Identifizierung werden personenbezogene Daten des Kindes in folgendem Umfang verarbeitet der in vorgelegten Dokumenten enthaltenen sowie vom Hotelgast oder telefonisch Gesprächspartner mitgeteilten Informationen (in der in §6 Abs. 4 genannten Situation).
2. Der Mitarbeiter darf folgende personenbezogene Daten des Minderjährigen aufzeichnen und speichern:
a) Vorname,
b) Nachname,
c) Alter oder Geburtsdatum,
d) PESEL-Nummer,
e) Wohnort,
f) Daten der Eltern/gesetzlichen Vertreter,
g) Verwandtschaftsverhältnis zum Hotelgast.
3. Die Daten des Minderjährigen werden auf Meldescheinen erfasst.
4. Zeigt der Minderjährige Anzeichen einer Behinderung oder besonderen Bildungsbedarfs, darf der in § 6 Abs. 8 der Verfahrensordnung genannte Vermerk dies ebenfalls enthalten.
5. Muss ein Gespräch mit dem Minderjährigen geführt werden, ist ihm verständlich und altersgerecht zu erklären, zu welchem Zweck die Informationen erhoben werden.
6. Dient die Verarbeitung ausschließlich der Identifizierung und Sicherheit des Minderjährigen, darf sie über die oben genannten Identifikationsdaten hinausgehen.
§8. Verfahren bei Umständen, die auf eine Schädigung des Kindes hindeuten
1. Besteht der begründete Verdacht, dass ein im Objekt befindliches Kind geschädigt wird, ist unverzüglich unter 112 die Polizei zu verständigen und der Sachverhalt zu schildern. Je nach Dynamik und Umständen ruft der unmittelbare Zeuge des Vorfalls (Mitarbeiter/Vorgesetzter) an. Ist der Meldende Mitarbeiter, informiert er zugleich seinen Vorgesetzten.
2. Ein begründeter Verdacht liegt vor, wenn:
a) das Kind dem Mitarbeiter eine Schädigung offenbart hat,
b) der Mitarbeiter eine Schädigung beobachtet hat,
c) das Kind Spuren einer Schädigung (z. B. Kratzer, Blutergüsse) aufweist und auf Nachfrage widersprüchlich und/oder chaotisch antwortet, in Verlegenheit gerät oder andere Umstände auf eine Schädigung hindeuten, z. B. pornografisches Material mit Kindern im Zimmer eines Erwachsenen gefunden wird,
3. In dieser Situation ist dem Kind und der der Schädigung verdächtigten Person das Verlassen des Objekts zu verwehren.
4. In begründeten Fällen darf jedermann die verdächtigte Person festhalten. Bis zum Eintreffen der Polizei ist sie unter Aufsicht zweier Mitarbeiter in einem separaten, für andere Gäste nicht einsehbaren Raum festzuhalten.
5. In jedem Fall ist die Sicherheit des Kindes zu gewährleisten. Bis zum Eintreffen der Polizei muss es von einem Mitarbeiter betreut werden.
6. Besteht der begründete Verdacht einer Straftat im Zusammenhang mit dem Kontakt des Kindes mit biologischem Material des Täters (Sperma, Speichel, Haut), ist nach Möglichkeit zu verhindern, dass es sich bis zum Eintreffen der Polizei wäscht oder isst/trinkt.
7. Nachdem die Polizei das Kind übernommen hat, sind Überwachungsaufzeichnungen und sonstige relevante Beweismittel (z. B. Dokumente) zu sichern und auf Behördenersuchen deren Kopie per Einschreiben oder persönlich der Staatsanwaltschaft oder Polizei zu übergeben.
8. Nach dem Einschreiten ist der Vorfall im Ereignisprotokoll oder einem anderen vorgesehenen Dokument zu beschreiben. Bei der Benachrichtigung der Polizei oder anderer befugter Behörden gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten von Gästen und Minderjährigen die einschlägigen Vorschriften zur Bereitstellung personenbezogener Daten für staatliche Behörden.
§9. Vorbereitung der Mitarbeiter des Objekts auf die Anwendung des Verfahrens
1. Der Objektleiter muss die Mitarbeiter in der Anwendung des Verfahrens schulen, insbesondere in:
a) der Pflicht, unverzüglich zu reagieren und ungewöhnliche oder verdächtige Situationen mit Verdacht auf eine Schädigung des Kindes dem Vorgesetzten zu melden,
b) der Kommunikation mit Minderjährigen und verbotenen Verhaltensweisen .
2. Die oben genannten Schulungen finden regelmäßig, mindestens einmal pro Quartal, statt.
3. Mindestens alle zwei Jahre bewertet Molo Park Aparthotel die Standards, um ihre Anpassung an aktuelle Bedürfnisse und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften sicherzustellen. Die Ergebnisse der Bewertung werden schriftlich dokumentiert.
§10. Übermittlung von Daten an die Polizei
Bei der Benachrichtigung der Polizei oder anderer befugter Behörden gelten für die Übermittlung personenbezogener Daten von Gästen und Minderjährigen die einschlägigen Vorschriften über die Bereitstellung personenbezogener Daten für staatliche Behörden.
§ 11. Schlussbestimmungen
1. Mindestens alle zwei Jahre werden die Standards bewertet, um ihre Anpassung an aktuelle Bedürfnisse und ihre Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften sicherzustellen; die Ergebnisse der Bewertung werden schriftlich dokumentiert.
2. Die Standards werden auf der Website www.molopark.pl veröffentlicht und außerdem an gut sichtbarer Stelle an der Hotelrezeption in einer vollständigen sowie einer für Minderjährige bestimmten Kurzfassung ausgehängt.
- Informationsklausel – zur Kontaktaufnahme mit dem Elternteil/gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung, im Folgenden „DSGVO“), informieren wir Sie hiermit über den Erhalt Ihrer personenbezogenen Daten als Elternteil oder gesetzlicher Vertreter eines Kindes, das sich in einem unserer Objekte aufhält:
1. Verantwortlicher Ihrer personenbezogenen Daten ist Molo Park Mielno Sp. z o.o., ul. Dworcowa 29, 76-031 Mścice, NIP 4990676594. Alle Informationen zur Datenschutz- und Datensicherheitspolitik sind auf Wunsch des Gastes an der Hotelrezeption oder unter /polityka-prywatnosci erhältlich.
2. Ansprechpartner für alle Angelegenheiten der Verarbeitung personenbezogener Daten und die Ausübung damit verbundener Rechte beim Verantwortlichen ist der Datenschutzbeauftragte, erreichbar unter: rodo@molopark.pl
3. Ihre personenbezogenen Daten werden mindestens zu einem der folgenden Zwecke verarbeitet: gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO zur Erfüllung einer dem Verantwortlichen obliegenden rechtlichen Verpflichtung, insbesondere zur Wahrnehmung der Rechte aus der DSGVO und der Verbraucherrechte; a) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. d) DSGVO zum Schutz der lebenswichtigen Interessen des minderjährigen Kindes, das Gast des Objekts ist und dessen Elternteil oder gesetzlicher Vertreter Sie sind, wenn Zweifel bestehen, ob es sich mit Ihrem Einverständnis und in Kenntnis Ihres Aufenthalts im Hotel befindet; b) gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen, einschließlich der Feststellung, Verteidigung und Durchsetzung von Ansprüchen; 4. Der Verantwortliche verarbeitet folgende Kategorien personenbezogener Daten: Vorname, Nachname, PESEL- oder Passnummer (falls der Verantwortliche vom mit dem minderjährigen Kind reisenden Hotelgast entsprechende Dokumente erhalten hat), Korrespondenzadresse, Telefonnummer, E-Mail-Adresse.
5. Sie haben das Recht, die folgenden Rechte nach Maßgabe der Art. 15–22 DSGVO auszuüben – die vollständige Datenschutzrichtlinie ist auf der Website www.molopark.pl/polityka-prywatnosci verfügbar.